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Homöopathische vs. pflanzliche Arzneimittel

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Homöopathische und pflanzliche Arzneimittel weisen Unterschiede in mehrfacher Hinsicht auf: Sie können nicht nur unterschiedliche Inhaltsstoffe beinhalten, die Herstellungsverfahren, die rechtlichen Bedingungen und auch die Sachlage bei Nebenwirkungen weichen stark voneinander ab.

Oft wird angenommen, dass homöopathische Mittel nur aus Pflanzen hergestellt werden. Aus diesem Grund werden sie auch mit pflanzlichen Arzneimitteln verwechselt. Diese Annahme ist jedoch schlicht und einfach falsch! Denn die Ausgangssubstanzen homöopathischer Arzneimittel können ebenso aus dem Tierreich stammen wie es zum Beispiel bei Lachesis muta, dem potenzierten Gift der Buschmeisterschlange der Fall ist. Auch aus organischen und anorganischen Stoffen werden Homöopathika hergestellt. Dazu zählen beispielsweise Mineralien wie Natrium chloratum (Kochsalz) oder Metalle wie Aurum metallicum (Gold). Pflanzliche Arzneimittel bestehen hingegen ausschließlich aus einer Pflanze beziehungsweise Pflanzenteilen.

Die Unterschiede in der Herstellung

Ebenso wie die Inhaltsstoffe unterscheiden sich auch die Herstellungsverfahren stark voneinander: Die Herstellung von homöopathischen Arzneimitteln erfolgt streng nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuchs (HAB). Ihr Wesensmerkmal ist die Potenzierung – also die Verdünnung und Verschüttelung oder Verreibung der Ursubstanz bis zur gewünschten Potenz.

Bei pflanzlichen Arzneimitteln werden die Wirkstoffe hingegen mittels eines Extraktionsmittels und eines Extraktionsverfahrens aus der Pflanze gelöst und weiterverarbeitet. Diese können je nach Produkt und/oder produzierendem Unternehmen unterschiedlich sein, da die einzelnen Produktionsschritte nicht in einem bestimmten und allgemein zugänglichen Arzneibuch geregelt sind. Sie unterliegen aus patentrechtlichen Gründen oft dem Firmengeheimnis.

Homöopathische vs. pflanzliche Arzneimittel - © Kare1501/stock.adobe.com
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Nebenwirkungen und Gegenanzeigen

Homöopathische Arzneimittel – seien es nun Einzel- oder Komplexmittel – sind sehr nebenwirkungsarm. Hier ist vor allem die Erstreaktion hervorzuheben. So kann es sein, dass sich die Symptome zuerst verstärken. In diesem Fall wird die Einnahme zunächst meist unterbrochen und nach Abklingen der Erstreaktion fortgesetzt. Bei Niedrigpotenzen können auch Überempfindlichkeiten gegen einen Inhaltsstoff auftreten.

Bei pflanzlichen Arzneimitteln sollte die Gebrauchsinformation genauer durchgelesen werden. Sie können einerseits stärkere Nebenwirkungen als Homöopathika entfalten (z.B. Durchfall, Übelkeit oder auch Hautreaktionen – je nach Arzneimittel). Andererseits können sie mit anderen Arzneimitteln interagieren. Ein bekanntes Beispiel ist Johanneskraut, da es die Wirkung hormoneller Verhütungsmittel wie der Pille oder Anti-Virus-Medikamente herabsetzen kann. Johanneskraut oder (=“Hypericum“) kann aber in homöopathischer Zubereitung bei psychischen und physischen Nervenbeschwerden und ohne Bedenken von Nebenwirkungen angewendet werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Homöopathische Einzelmittel können in einem vereinfachten Verfahren registriert werden. In diesem Fall wird kein Anwendungsgebiet angegeben. Dies wäre auch nicht möglich, da zum Beispiel für Pulsatilla einige tausend Symptome bekannt sind. Komplexmittel werden normalerweise mit einer Indikation zugelassen. In jedem Fall müssen aber Unbedenklichkeit und Sicherheit gewährleistet und nachgewiesen werden.

Auch für pflanzliche Arzneimittel gibt es mehrere Möglichkeiten der Zulassung. So können sie als „traditionelles, pflanzliches Arzneimittel“ registriert werden. In diesem Fall muss es nachweislich mindestens 30 Jahre, davon 15 Jahre innerhalb der EU, erfolgreich in einem Anwendungsgebiet verwendet worden sein. Klinische Studien müssen keine vorgelegt werden, sondern nur die langjährige Verwendung, Plausibilität und Unbedenklichkeit nachweisbar sein.

Werden klinische und bereits publizierte Studiendaten ebenfalls eingereicht, kann das Phytotherapeutikum als „well established“ (bewährt, etabliert) zugelassen werden. Die dritte Möglichkeit ist eine Vollzulassung: Diesem Antrag müssen auch umfangreiche Daten zur nicht-klinischen und klinischen Forschung beigelegt werden. Viele pflanzliche Produkte sind heute als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen. Sie unterliegen jedoch nicht den strengen Richtlinien des Arzneimittelgesetzes wie homöopathische Arzneien, sondern dem Lebensmittelgesetz. Das bedeutet, dass die Menge der Inhaltsstoffe, die die Wirksamkeit bestimmen von Charge zu Charge variieren kann. Daher ist die Wichtigkeit des Medikamentenstatus der Homöopathika besonders wichtig, um eine optimale und gleichbleibende Qualität der homöopathischen Arzneien zu gewährleisten.

Übrigens: Auch die Bachblütentherapie und Schüsslersalze sind nicht der Homöopathie zuzurechnen! Sie folgen ebenfalls einem völlig anderen Therapiekonzept.

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